Arbeitsplatz/ Beschäftigungsverhältnis

Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein expliziter oder impliziter Vertrag zwischen einer Person und einer gebietsansässigen institutionellen Einheit über die Verrichtung von Arbeit gegen eine Vergütung, einschließlich des Selbstständigeneinkommens, für einen bestimmten Zeitraum oder bis auf weiteres besteht.

Mit dieser Definition sind sowohl Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer als auch der Selbstständigen abgedeckt.

Der Begriff Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich von dem Begriff Erwerbstätige:

  • er umfasst auch die zweite, dritte oder jede weitere Beschäftigung, die eine Person haben kann. Diese zusätzliche Beschäftigung einer Person kann entweder innerhalb des Bezugszeitraums (normalerweise eine Woche) aufeinanderfolgen oder nebeneinander bestehen, wenn beispielsweise jemand eine Erwerbstätigkeit am Abend und eine andere tagsüber inne hat;
  • andererseits schließt er Personen aus, die vorübergehend nicht arbeiten, aber z. B. durch eine Zusicherung über die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder eine Vereinbarung bezüglich des Rückkehrtermins in formeller Verbundenheit mit ihrem Arbeitgeber stehen. Eine solche Abmachung zwischen einem Arbeitgeber und einer entlassenen oder zwecks Weiterbildung abwesenden Person wird im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen nicht als Beschäftigungsverhältnis betrachtet.

Quelle: Eurostat, Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen – ESVG 1995, Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg 1996.